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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen uns und dem Besteller gelten allein die nachstehenden Bedingungen als vereinbart. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch, sofern und soweit der Regelungsbereich der Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Bestellers über den Regelungsbereich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen hinausgeht. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers kommen nur zum Zuge, sofern sie von uns schriftlich anerkannt sind. Wird in besonderen Fällen von der einen oder anderen Lieferbedingung abgewichen. so werden dadurch die übrigen nicht hinfällig.

2. Angebot und Abschluss

2.1  Unsere Angebote sind freibleibend. Der Abschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Ausführung der Bestellung. Sollte die Lieferung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige Behörde erfordern, so stellt die Erteilung einer solchen Genehmigung eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen eines Vertrages dar. Nebenabsprachen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich und unkündbar.

2.2  Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Versicherung und sämtlicher Versandspesen, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. Liefertermin

3.1  Die vereinbarte Lieferzeit gilt ab Werk. Die Lieferzeit beginnt nicht vor vollständiger Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags, vereinbarten Dokumenten- und/oder Anzahlungserhalt und der Erfüllung sonstiger Pflichten des Käufers. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, zum Beispiel Betriebs- und Transportstörungen oder nicht durch uns verschuldete Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Abliefe- rung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich auch, wenn im Rahmen der Herstellung von Waren aufgrund spezieller Spezifikationen des Bestellers durch unsere Produktion anfänglich nicht die Spezifikation erfüllt wer- den kann und dadurch unvorhergesehene Verzögerungen eintreten.

3.2  Wird die Erfüllung des Vertrages durch die in Abschnitt 3.1 bezeichneten Umstände für uns unzumutbar oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich, so dass unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten.

3.3  Teillieferungen sind zulässig, soweit diese nicht für den Besteller das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

4. Gefahrübergang und Entgegennahme

4.1  Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung geht mit der Lieferung auf den Besteller über. Die Lieferung erfolgt mit der Übergabe zum Transport. Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Transportrisiken versichern wir auf Rechnung des Bestellers. Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

4.2  Der Besteller verzichtet darauf, von uns die Rücknahme von Verpackungen zu verlangen.

4.3  Ab Übergang der Gefahr für unsere Lieferungen auf den Besteller gem. Ziffer 4.1 ist der Besteller für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich.

5. Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht

5.1  Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beim Besteller zu unserer freien Ver- fügung zu leisten. Maßgeblich ist insoweit der Eingang der Zahlung bei uns. Bei Überschreiten des Zahlungszieles hat der Besteller für unsere Forderungen Zinsen zu zahlen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Der Verzugszinssatz beträgt 8%-punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ist der Besteller Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit 8%-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

5.2  Diskontfähige Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber angenommen. Die Diskont-, Bank- und Inkassospesen sowie Stempelgebühren sind bestellerseitig zu erstatten. Tritt während der Laufzeit einer vereinbarten Ratenzahlung oder bis zum Fälligkeitstermin eines Wechsels eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- lage des Bestellers ein oder gerät er mit einer Rate in Verzug, so sind wir berechtigt, vor Beendigung der Laufzeit sofortige Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen.

5.3  Eine Aufrechnung des Bestellers gegen unsere Forderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Bezahlung unserer Kaufpreisforderungen unser Eigentum. Die gelieferten Gegenstände bleiben darüber hinaus bis zur Bezahlung sämtlicher, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräu- ßern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Veräußert der Besteller unsere Vorbehaltsware. so tritt er bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderung gem. Ziffer 6.1 hiermit schon jetzt den vollen, ihm aus diesem Rechtsgeschäft entstehenden Anspruch gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, gleichviel, ob er die Gegenstände allein oder zusammen mit anderen Leistungen ver- äußert. Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die Forderungen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Wir können diese Ermächtigung aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen. Wichtige Gründe sind u. a. Zahlungsverzug des Bestellers von mehr als einer Woche oder Kenntnis von einem Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers.

6.3 Die Be- oder Verarbeitung oder Umbildung unserer Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns, so dass wir Hersteller der neuen Sache i. S. von § 950 BGB sind. Verbindlichkeiten entstehen uns dadurch jedoch nicht. Im Falle der Verbin- dung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen gelten die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem neuen Gegenstand mit der Folge an uns abgetreten, dass unser Eigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltseigentum i.S. die- ser Bedingung ist. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns.

6.4 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.

6.5 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes, ohne dass wir den Rücktritt vom Vertrag erklären müssen, zur Rückname der Ware berechtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Sach- und Rechtsmängelhaftung

7.1 Gelieferte Waren sind unverzüglich zu untersuchen. Festgestellte Mängel und Falschlieferungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

7.2 Für Mängel der Lieferung haften wir auf die Dauer von zwölf Monaten ab Gefahren-übergang (s. Ziffer 4.1) in der Weise, dass wir alle Teile, die sich infolge eines zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegenden Umstandes insbesondere wegen Material- oder Ausführungsmängeln als fehlerhaft erweisen, nach unserer Wahl kos- tenlos ersetzen oder nachbessern. Wir sind zur mehrfachen Nachbesserung/ Ersatz- lieferung berechtigt, mindestens jedoch zu drei Versuchen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unwesentliche Fehler berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen. Für etwaige Transportkosten im Rahmen unserer Sach- und Rechtsmängelhaftung haften wir nur bis zu dem Ort, an dem der Gegenstand nach dem Vertrag zwischen uns und dem Besteller eingesetzt werden soll. Fehlt es an einer entsprechen- den Regelung im Vertrag ist der Sitz des Bestellers maßgeblich.

Für wesentliche, nicht von uns hergestellte Erzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Sach- und Rechtsmängelansprüche, die uns gegen den Zu- lieferer dieser Erzeugnisse zustehen. Wir haften subsidiär für den Fall, dass Sach- und Rechtsmängelansprüche gegen den Zulieferer nicht durchgesetzt werden können. In diesem Fall sind wir nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gem. dieser Ziffer 7.2 verpflichtet.

7.3. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen jegliche Sach- und Rechtsmängelrechte. Dasselbe gilt, wenn unsere Leistungen nicht vertragsgemäß verwendet werden oder der Mangel der Leistung auf vom Besteller zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht.

7.4 Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder schlägt sie wiederholt fehl, hat der Besteller nach seiner Wahl statt des Anspruches auf Mängelbeseitigung Anspruch auf Minderung oder er kann vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir uns im Einzelfall nicht abweichend erklären, erfolgen Prüfungen von Mängelmeldungen stets ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Die Beseitigung von Mängeln stellt grundsätz- lich nicht das Anerkenntnis eines von uns zu vertretenden Mangels dar, sofern wir uns im Einzelfall nicht abweichend erklären.

7.5 Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von uns sind grundsätzlich nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation. Unsere Produktbeschreibungen enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Garantien können nur individualvertraglich vereinbart werden.

7.6 Die vorstehenden Beschränkungen unserer Sach- und Rechtsmängelhaftung greifen nicht, sofern die Ansprüche auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen oder durch unser Verschulden Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstehen. Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelung in Ziffern 8.5 bis 8.7 beschränkt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Mängelfolgeschäden.

8. Rücktrittsrecht und Haftungsbegrenzung

8.1  Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird.

8.2  Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, sofern wir uns im Lieferverzug befinden und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist schuldhaft verstreichen lassen, ohne zu leisten.

8.3  Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder wegen aufgrund von unvorhergesehe- nen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, insbesondere behördliche Maß- nahmen sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, berechtigen uns erst nach Beseitigung des Hemmnisses die Lieferung auszuführen.

8.4  Lieferhemmnisse, die wir nicht zu vertreten haben und die länger als sechs Wochen andauern, berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zusteht. In diesem Fall gewähren wir die geleisteten Zahlungen des Bestellers unverzinst unverzüglich zurück. Beginn und Ende solcher Lieferhemmnisse teilen wir dem Besteller mit.

8.5  Unsere Haftung für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für beigestellte Gegenstände des Bestellers, die durch uns zu bearbeiten sind. Dieser Ausschluß gilt nicht

–  für Schäden, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;

–  in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie – vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 8.6 und Ziffer 8.7. – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten durch uns beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.6  In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für uns bei Abschluß des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Bestellers zuzurechnen sind.

8.7  Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen leichter Fahrlässigkeit gem. den vorstehenden Ziffern 8.5 und 8.6 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch uns oder unseren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruhenden Schadensersatzansprüche gem. den vorstehenden Ziffern 8.5 und 8.6 verjähren entsprechend der Regelung in Ziffer 7.2 oben.

8.8  Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für unsere Haftung für unsere Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie deren persönliche Haftung. Sie gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit wir danach zwingend haften, sowie in den Fällen, in denen wir eine Haltbarkeits- /Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben.

9. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässsig.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort ist beiderseits Wedel. Ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Pinneberg. Wir sind aber berechtigt, den Besteller, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, auch an seinem Gerichtsstand oder einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Pinneberg ist, auch gegenüber Bestellern, die nicht Kaufleute sind, Gerichtsstand, wenn der Besteller seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können auch das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anrufen.

10.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).